Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma L2 access control systems e.K.

1. Gültigkeit unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für sämtliche Verkäufe und Leistungen gelten ausnahmslos unsere folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderslautende Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen – unseres Kunden erkennen wir nicht an. Die Verkaufs- und Leistungs-bedingungen gelten für die Dauer der geschäftlichen Verbindung, so dass es nicht in jedem einzelnen Fall der Übersendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.

2. Unterlagen
Die zu dem Auftrag gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur angenähert maßgebend. Die Angaben sind nicht als Zusicherung von Eigenschaften unserer Erzeugnisse zu verstehen. Die Angaben entbinden den Kunden nicht davon, unsere Angaben und Empfehlungen vor ihrer Verwendung für den eigenen Gebrauch selbstverantwortlich zu prüfen.

3. Urheberrechte
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und andere Unterlagen behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Alle Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind, wenn der Auftrag aus irgendwelchen Gründen nicht zustande kommen sollte oder nicht zur Durchführung gelangt, auf unser Verlangen an uns unverzüglich zurückzugeben.

4. Vereinbarungen
Für die Verpflichtungen und Ansprüche der Parteien sind unsere Bestätigungsschreiben und unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Jegliche mündlichen Nebenabsprachen und Vereinbarungen, auch solche von Vertretern, bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

5. Preisstellung
Die Preisstellung erfolgt in EURO. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung. Wir behalten uns das Recht auf Preisänderungen vor, wenn zwischen Vertragsabschluß und der Leistung ein längerer Zeitraum als vier Monate liegt und wenn sich in diesem Zeitraum die der Preiskalkulation zugrunde liegenden Faktoren geändert haben. Bei Zahlungseinstellungen gelten die gewährten Rabatte, Bonifikationen usw. als nicht gewährt, so dass die Bruttopreise zu zahlen sind. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Erst deren Einlösung gilt als Erfüllt.

6. Software Nutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§69a ff.UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

7. Lieferungen
Lieferfristen werden nach besten Ermessen angegeben; sie sind aber nicht verbindlich. Teillieferungen sind zulässig.

8. Versand
Sämtliche Sendungen gelangen auf Rechnung und Gefahr des Kunden zum Versand. Fehlen Vereinbarungen, erfolgt der Versand stets nach unserem besten Ermessen. Eine Haftung für die billigste Beförderung wird nicht übernommen. Versicherungen, deren Kosten stets zu Lasten des Kunden gehen, werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden besorgt. Es wird grundsätzlich „ab Werk“ geliefert.

9. Gefahrenübergang
Mit der Übergabe der Waren an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – in jedem Fall, zum Beispiel auch bei franko-, fob-oder cif-Geschäften, auf den Kunden über.

10. Zahlung
Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Die Einräumung von Zahlungsfristen erfolgt nur unter der Bedingung, dass wir nicht gezwungen sind, einen verfallen Posten gerichtlich beizutreiben und uns nicht sonstige Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Gefährdung unseres Guthabens ergibt. In diesem Falle werden sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden, also auch solche, die vereinbarungsgemäß noch nicht fällig wären, fällig. Bei Wegfall der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, sofortige Deckung gegenüber Akzept vor Verfall zu verlangen. Alle Mahnspesen, auch solche telefonischer oder telegrafischer Natur, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

11. Haftung bei Sachmängeln
Unter Abänderung der gesetzlichen Ansprüche haften wir bei berechtigten Sachmängelrügen wie folgt:
Alle mangelhaften Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.
Es stehen uns drei Versuche zu, den Mangel entsprechend vorstehender Ziff. a) zu beseitigen. Schlägt dies fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu. Schadenersatzansprüche sind jedoch ausgeschlossen, soweit gem. Ziff. 12 nicht gehaftet wird.
Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistungen unverzüglich nach erhalt zu untersuchen und festgestellt Mängel unverzüglich zu rügen (§377 HGB).
Natürliche Abnutzung sowie Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen, unterliegen unserer Haftung nicht. Dasselbe gilt, soweit der Kunde oder ein Dritter, ohne unsere vorherigen schriftlichen Zustimmungen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchführt.
Für Lieferungen von Fremdfabrikaten übernehmen wir keine Sachmängelhaftung. Wir treten dafür schon jetzt die uns zustehenden Ansprüche gegenüber den Lieferanten der Fremdfabrikate an den Kunden ab.
Die Verjährungsfrist bei Mängeln beträgt ein Jahr, soweit sie nicht zwingend nach dem Gesetz länger ist.

12. Haftung
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln oder wegen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ebenso nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflicht-verletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Das Recht des Kunden, bei einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mängel der Kaufsache oder des Werkes besteht, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben die Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz.

13. Materialbeistellung – Haftung für beigestelltes Material
Für Materialbeistellungen gelten folgende Bedingungen:
a) Einwandfreie Materialqualität für die von uns gewählte Verarbeitungsmethode.
b) Durch mangelhafte Materialqualität oder entsprechenden Lieferzustand ebenso wie durch fehlerhafte beigestellte Fertigungsunterlagen oder Daten bedingt erhebliche Nacharbeiten, Fertigungsunterbrechungen oder sonstige Sonderaufwände berechtigen uns zur Nachforderung nach Aufwand. Verzögerungen, die durch solche Mängel entstehen entbinden uns von vereinbarten Lieferterminen, wenngleich wir trotzdem bemüht sein werden, die Liefertermine einzuhalten.
c) Für vom Kunden zur Verarbeitung beigestelltes Material haften wir bei durch uns verschuldetem Defekt , Verlust und Verarbeitungsfehlern höchstens bis zum anteiligen Auftragswert (Verarbeitungswert) des betroffenen Teiles. Für durch unser Verschulden defekte Teile der Beistellung übernehmen wir somit den kostenlosen Austausch durch eine neues beigestelltes Teil, wenn ein solches noch zur Verfügung steht. Wir haften nicht für Material mit fehlenden Eigenschaften da eine Qualitätskontrolle durch uns nicht ausgeführt wird. Ein Anspruch auf evtl. betroffener Teile oder Rückvergütung des Materialwertes besteht nicht.
Liefermengen bei Bestellungen:
e) Zum Ausgleich von Verschnitt und unvermeintlichen Verlusten bei Maschinenverarbeitung muss bei allen Materialpositionen ein Mengenzuschlag (Überlieferung) berücksichtigt werden, um am Ende die Soll menge der Baugruppen fertig stellen zu können. Werden die benannten Mengen unterliefert, behalten wir uns eine Restlieferung unvollständiger Endprodukte vor, die abzgl. der Verarbeitungskosten für die fehlenden Teile abgerechnet werden.

14. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt (wie z. B. Streik, Aussperrung, Kriegsfall und Mobilmachung, Betriebsstörung – gleich welcher Ursache – verspätete oder ungenügende Wagenstellung der Deutschen Bundesbahn AG, Sperrung der Eisenbahnlinien) berechtigen beide Vertragsteile zur ganzer oder teilweiser Aufhebung der Lieferverbindlichkeiten.

15. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Hamburg. Dies gilt auch bezüglich etwaiger in Zahlung genommener Schecks und Wechsel.

16. Gerichtsstand / Anwendung deutschen Recht
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Für die Vertragsbeziehung ist ausschließlich deutsches nationales Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes maßgebend.

17. Rücktrittsrecht
Wir behalten uns das Rücktrittsrecht von diesem Vertrag und allen sonstigen zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Verträge für den Fall vor, dass uns Umstände bekannt werden, die den Verdacht auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden zulassen. Dieses Rücktrittsrecht ist unverzüglich von uns zu erklären. Es bleibt auch für den Fall vorbehalten, dass der Kunde bei uns verfallene Rechnungsbeträge nicht bezahlt hat.

18. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben – auch bei Lieferungen ins Ausland – unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung. Vorher sind Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen sowie jede sonstige Weitergabe untersagt
und Weiterveräußerungen und Weiterverwendung nur Wiederverkäufern und Werkunternehmer im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet und nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer oder Werkunternehmer sofortige Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat.
Insofern erteilen wir unsere Einwilligung zur Übertragung des Eigentums auf den Dritten. Für den Fall des Wiederverkaufs bzw. der Weiterverwendung tritt der Kunde schon mit Abschluss des Geschäftes mit uns seine künftigen Kaufpreisforderungen oder Werklohnforderungen sicherheitshalber an uns ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der neu entstandenen Forderungen befugt. Wird von uns an den Kunden gelieferte Ware verarbeitet, so werden wir im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zum Wert der Sache, in die unsere Ware eingebaut worden ist, zum Miteigentümer an der gesamten Sache.
Werden die Waren von dritter Seite gepfändet, so ist der Kunde verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten vom Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben. Er ist ferner verpflichtet, uns sofort durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts, dass die gepfändete Waren mit den von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten noch nicht voll bezahlten Gegenständen identisch sind, zu benachrichtigen.
Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde. Der Kunde ist bei der Zahlungseinteilung verpflichtet, unverzüglich die von uns gelieferten vorhandenen Waren und die abgetretenen Außenstände auszusondern und uns eine genaue Aufstellung hierüber einzureichen.
Soweit der Wert der Sicherungsrechte, die uns nach Absatz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

AGB Stand 05/2015

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